Satzung des MINOR e. V.

1. Abschnitt – Allgemeines

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „MINOR e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Dresden und ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Ausübung, Pflege und Förderung des Sports, der Leistungen durch die Mitglieder des Vereins (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO) sowie die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO. Insbesondere betrifft dies die Förderung des Pole Sports sowie der Kunst und Kultur in Dresden im Bereich Tanz im Speziellen Pole Dance/Pole Art. Damit einher geht die Verbesserung der öffentlichen Wahrnehmung von Pole Dance/Pole Art und Pole Sport.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung und Unterhaltung von Sportstätten, durch die Abhaltung von Trainings- und Übungsstunden, der Pflege einer Workshop Kultur, der Veranstaltungsdurchführung und dem Betreiben von Öffentlichkeitsarbeit für Pole Dance/Pole Art und die Förderung und Realisierung künstlerischer und kultureller Aktivitäten.

(3) Der Verein ist Mitglied der zuständigen Landes- und Fachverbände, deren Sportarten betrieben werden. Als Mitglied der Verbände ist er auch deren Satzungen unterworfen. Der Verein und seine Mitglieder verpflichten sich, die von den Verbänden im Rahmen ihrer Befugnisse erlassenen Beschlüsse zu befolgen, ihre Entscheidungen anzuerkennen und die in den Statuten gegebenenfalls vorgesehenen Verträge zu schließen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen. Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben. § 10 Abs. 2 bleibt hiervon unberührt. Ist das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit überschritten, kann der Vorstand entgeltlich tätige Mitarbeiter einstellen.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des zuständigen Landesfachverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

§4 Vereinssport und Kulturförderung

(1) Der Verein übt den Pole-Sport aus. Der Verein ist jedoch auch offen für andere, angrenzende Sportarten und körperliche Betätigungen, wie Pole-Dance, Tanz, Akrobatik (u.ä.).

(2) Neben dem Sport sollen Projekte von Kunst und Kultur angestrebt und gefördert werden. Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungsdurchführung ist die Verknüpfung zwischen Sport mit der Kultur und Kunst beabsichtigt.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Abschnitt – Mitgliedschaft

§ 6 Mitgliedsarten, Aufnahme

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften werden. Die Übersendung des Mitgliedsantrages (offizielles Formular auf unserer Webseite) hat schriftlich im Original oder in digital signierter Form zu erfolgen. Die Mitgliedschaft kann immer zum 1. eines jeden Monats erworben werden, sofern der Mitgliedsantrag im Original oder in digital signierter Form mindestens 2 Wochen vorher eingegangen ist. Die von Minor e. V. anerkannten digital signierten Formen zur Einreichung des Mitgliedsantrages werden in einer externen Vorlage (Anlage 1) ersichtlich. Die Mitgliedschaft ist unteilbar, es können nicht mehrere Personen gemeinsam eine Mitgliedschaft erwerben. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung und der Ordnungen des Vereins in der jeweils gültigen Fassung zu beantragen. Dem Aufnahmeantrag ist eine Einzugsermächtigung für den Mitgliedsbeitrag beizufügen. Die Mitgliedschaft wird begründet durch die Zustimmung des Vorstands zum Aufnahmeantrag. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(2) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung durch den gesetzlichen Vertreter. Mit Vollendung des 16. Lebensjahres haben jugendliche Mitglieder ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, soweit nicht der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen seine – mit dem Aufnahmeantrag als erteilt geltende – Einwilligung hierzu ausdrücklich widerrufen hat.

(3) Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder den Sport im Allgemeinen erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands. Näheres kann in einer Ehrungsordnung geregelt werden. Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und eine beratende Stimme im Vorstand.

(4) Die Aufnahme in Organe des Vereins setzt die Vollmitgliedschaft voraus.

(5) Der Verein kann Probemitgliedschaften einführen. In den Ordnungen des Vereins kann festgelegt werden, welche Rechte und Pflichten mit der Probemitgliedschaft einhergehen. Für den Erwerb der Vollmitgliedschaft gilt Abs. 1 S. 2 entsprechend.

§ 7 Beiträge, Pflichten der Mitglieder

(1) Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags, außerordentlicher Beiträge, Aufnahmegebühren sowie deren Zahlungsweise erfolgt durch den Vorstand. Der Verein kann verlangen, dass für Mitgliedsbeiträge Einzugsermächtigung durch das Mitglied erteilt wird.

(2) Näheres, insbesondere die Gewährung von Beitragsermäßigungen oder Befreiungen im Einzelfall oder für bestimmte Gruppen von Mitgliedern regelt die Beitragsordnung, die durch den Vorstand zu erlassen ist.

(3) Mitglieder sind im Rahmen ihrer Beitragsleistung dem Verein zur Erbringung von Dienstleistungen durch Ableistung von „Arbeitsstunden“ verpflichtet. Näheres hierzu regelt die Beitragsordnung.

(4) Der Vorstand ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt, Umlagen zu beschließen, die ein Viertel des Jahresbeitrages pro Mitglied nicht übersteigen dürfen. Über höhere Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.

(5) Die Haus- und Raumordnung sind einzuhalten und von besonderer Bedeutung für den Verein. Für Schäden haftet der/die Verursacher*in.

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt (Kündigung), Tod oder Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann nur durch schriftliche Erklärung und nur zum Ende eines Quartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erfolgen. Die schriftliche Erklärung (offizielles Kündigungsformular auf unserer Webseite) wird ausschließlich in schriftlicher Form im Original oder in digital signierter Form akzeptiert.

Die von Minor e. V. anerkannten digital signierten Formen zur Einreichung der Kündigung sind in einer externen Vorlage (Anlage 1) ersichtlich.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
a) es sich eines grob unsportlichen Verhaltens schuldig gemacht hat;
b) es den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat;
c) es mit der Beitragszahlung mit mehr als 3 Monaten im Rückstand ist;
d) ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mitglieds eröffnet oder dessen Eröffnung beantragt ist;
e) in der Person des Mitglieds ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt;

Soweit ein Ausschluss erfolgen soll, ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierzu ist das Mitglied durch den Vorstand schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der dem auszuschließenden Mitglied schriftlich mitzuteilen ist. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zu übersenden, durch einen Boten zustellen zu lassen oder persönlich zu übergeben.

(4) Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereines keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Etwaige Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bleiben nach dem Ende der Mitgliedschaft bestehen.

§ 9 Maßregeln und Sanktionen

(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Mitgliederpflichten, gegen Bestimmungen dieser Satzung oder die Vereinsordnungen verstoßen haben, können nach vorheriger Anhörung des Betroffenen folgende Maßregelungen und Sanktionen verhängt werden:
a) Verwarnungen;
b) Verweise;
c) Sperren für den Sport-, Spiel- und Wettkampfbetrieb;
d) Platz- und Hausverbote;
e) Suspendierung von Vereinsämtern;
f) Geldstrafen bis zu 1.000,00 EUR

(2) Die Anordnung der unter Abs. 1 genannten Maßregelungen und Sanktionen erfolgt durch den Vorstand.

(3) Entsteht dem Verein durch das Verhalten des Mitgliedes ein Schaden, so bleibt die Verpflichtung zum Ersatz des entstandenen Schadens von der Verhängung einer Maßregelung oder Sanktion unberührt.

3. Abschnitt – Organisation des Vereins

§ 10 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder dieser Organe arbeiten ehrenamtlich. Eine angemessene Vergütung an Mitglieder dieser Organe im Rahmen von Arbeits- oder Dienstvertrag ist möglich. Mitarbeiter*innen des Vereins haben Anspruch auf Erstattung ihrer für den Verein entstandenen Aufwendungen gem. § 670 BGB, soweit diese üblich, angemessen und durch Vorstandsbeschlüsse beauftragt und eingeräumt wurden.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen (§ 670 BGB). Die Mitglieder des Vorstands können eine Aufwandsentschädigung erhalten, maximal in Höhe der Ehrenamtspauschale. Eine Aufwandsentschädigung für andere Mitglieder des Vereins kann nur aufgrund eines vorangegangenen Vorstandsbeschlusses in maximaler Höhe der Ehrenamtspauschale erfolgen. Übungsleiter können für den sportlichen Bereich eine Aufwandsentschädigung maximal in Höhe der Übungsleiterpauschale erhalten.

§11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorstand kann in seinen Sitzungen im Einzelfall andere Vereinsmitglieder zu bestimmten Tagesordnungspunkten beratend hinzuziehen.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied einzeln vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister von ihrem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen sollen, wenn der 1. Vorsitzende bzw. der erste und der zweite Vorsitzende verhindert sind.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen benennen.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins; es ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Regelungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere hat der Vorstand folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung samt Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
c) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung des Jahresberichts;
d) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
e) Erlass der Vereinsordnungen, wie Wahl- und Abstimmungsordnung, Ehrungsordnung, Jugendordnung, Geschäftsordnungen, Beitragsordnung

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich, oder per E-Mail einzuberufen sind. Eine Mitteilung der Tagesordnung ist nicht erforderlich. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das durch den Sitzungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung hat jedes Vollmitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden kann.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal innerhalb der ersten vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand des Vereins dies beschließt oder wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Die Mitgliederversammlung kann unter vollständiger Wahrung der Mitgliederrechte in Präsenz, virtuell oder hybrid stattfinden. Die Art der Durchführung obliegt dem Vorstand.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung. Ein Einberufungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist bzw. die E-Mail mit der Einberufung an die zuletzt bekanntgegebene E-Mailadresse versendet wurde.

(4) Die Tagesordnung wird durch den Vorstand festgesetzt. Längstens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(5) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder bzw. ohne Rücksicht auf die Anzahl der abgegebenen Stimmen beschlussfähig.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten, soweit diese Satzung keine anderen Mehrheiten vorsieht. Enthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(7) Bei Wahlen gilt: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen denjenigen Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmenzahlen erzielt haben.

(8) Die Handhabung des Verfahrens bei Wahlen und Abstimmungen kann durch eine Wahl- und Abstimmungsordnung näher geregelt werden.

(9) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
a) Wahl des Vorstandes;
b) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes;
c) Entlastung des Vorstandes;
d) Beratung des Vorstands in Bezug auf die Ordnungen des Vereins;
e) Wahl der Rechnungsprüfer;
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

(2) In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 14 Vereinsausschüsse

(1) Vereinsausschüsse beraten und unterstützen den Vorstand bei den ihnen zugewiesenen Aufgaben. Die Zusammensetzung und die Aufgabenstellung von Vereinsausschüssen werden durch den Vorstand bestimmt.

(2) Die Ausschussmitglieder bestimmen aus ihrer Mitte einen Ausschussvorsitzenden. Für Beschlussfassungen von Ausschüssen gelten die Bestimmungen dieser Satzung über den Vorstand entsprechend.

§ 15 Geschäftsführer

(1) Der Vorstand kann für Organisation und Leitung der Vereinsarbeit einen Geschäftsführer bestellen.

(2) Der Geschäftsführer ist weisungsberechtigt gegenüber allen Mitgliedern, soweit deren Rechte aus der Satzung nicht berührt werden. Weisungsberechtigt gegenüber dem Geschäftsführer sind die Mitglieder des Vorstands.

(3) Der Geschäftsführer hat im Vorstand eine beratende Stimme. Der Geschäftsführer kann sogleich gewähltes Mitglied im Vorstand sein. Das Stimmrecht ist im Falle des Satz 2 beschränkt, wenn das Arbeitsverhältnis als Geschäftsführer berührt wird.

§ 16 Kassenprüfer

(1) Die Kassen des Vereins werden jedes Jahr durch einen oder mehrere von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählte Kassenprüfer geprüft. In der Regel sollen zwei Kassenprüfer bestellt werden. Die Kassenprüfer prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Der Bericht kann auch schriftlich verfasst und durch den Vorstand vorgetragen werden. Die Vereinsmitglieder haben einen Anspruch auf Einsicht in den schriftlichen Bericht.

(2) Die Mitgliederversammlung kann anstelle der Wahl von Kassenprüfer eine berufsmäßig hierzu befähigte Person, die nicht Vereinsmitglied ist, mit den Aufgaben der Rechnungsprüfung betrauen.

4. Abschnitt – Schlussbestimmungen

§ 17 Datenschutz

(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten wie z.B. Adresse, Alter, Bankverbindung auf. Diese Informationen werden im vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

(2) Sonstige Informationen zu den Mitgliedern werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn dies zu Zwecken der Mitgliedschaft erforderlich ist (z.B. Speicherung von Telefonnummern, E-Mailadressen einzelner Mitglieder, Anfertigung von Lichtbildern und Videos über das Vereinsleben) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

§ 18 Haftungsausschluss

Der Verein haftet für Schäden, die Mitglieder bei Ausübung des Sports, bei Benutzung der Anlagen, Errichtung von Geräten, Veranstaltungen und dergleichen erleiden, nicht, soweit nur einfache Fahrlässigkeit vorliegt; dies gilt insbesondere bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.

§ 19 Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Zweckänderung oder Auflösung sind den Mitgliedern bis spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung über Satzungsänderungen Zweckänderungen und Auflösung ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet.

(2) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Abstimmung über die Auflösung erfolgt schriftlich und geheim. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Diese Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder sonst seine Rechtsfähigkeit verliert.

(3) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports und/oder der Kunst und Kultur.

§ 20 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung und zur besseren Regelung der Angelegenheiten des Vereins und seiner Abteilungen, kann sich der Verein durch das zuständige Organ Ordnungen wie eine Wahl- und Abstimmungsordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrungsordnung, eine Jugendordnung oder Geschäftsordnungen geben. Diese Ordnungen, sind nicht Bestandteil der Satzung.

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 09.04.2019 errichtet.

Dresden, den 19.07.2023

Anhang